Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 23.10.2018

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   VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667   

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VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,26713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,26713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,26713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 65 Abs. 1 u. 2, § 83 S. 1, § 93 S. 1, § 121 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2, § ... 167 Abs. 1, § 172; RL 2008/50/EG Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 23; BImSchG § 47 Abs. 4 S. 1; 39. BImSchV § 3 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 1 u. 2
    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wenn sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Einwände nicht berücksichtigungsfähig sind, dann ist die Beschwerde unbegründet.

  • rewis.io

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 121 Nr. 1 ; VwGO § 172
    Wenn sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Einwände nicht berücksichtigungsfähig sind, dann ist die Beschwerde unbegründet.

  • rechtsportal.de

    VwGO § 121 Nr. 1 ; VwGO § 172
    Pflicht zur Aufnahme von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München; diesbezügliche Vollstreckung gegen den Freistaat Bayern; wiederholte Androhung eines Zwangsgelds; Festsetzung eines angedrohten Zwangsgelds; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1892
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Die Nichtvollstreckbarkeit dieses Urteils folge ferner daraus, dass es entscheidungserheblich von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) abweiche.

    Wenn es darin als zulässig angesehen worden sei, den Vollstreckungstitel in der geschehenen Weise fortzuschreiben, so gelte das erst recht für diejenigen minimalen Konkretisierungen, die nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (a.a.O.) noch vorzunehmen seien.

    3.1.3 Mit der Behauptung, die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 9. Oktober 2012 sei deshalb entfallen, weil es von den am 27. Februar 2018 erlassenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) abweiche, könnte der Vollstreckungsschuldner selbst dann nicht durchdringen, wenn eine solche Abweichung vorläge.

    3.1.4 Dahinstehen kann, ob der Hinweis des Vollstreckungsschuldners auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren nach § 172 VwGO dann beachtlich wäre, wenn sich aus diesen Entscheidungen ergäbe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 in der Auslegung, die es im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 gefunden hat, von ihm ein rechtlich unzulässiges Verhalten verlangt.

    Denn gerade im Licht der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) kann nicht davon gesprochen werden, das Urteil vom 9. Oktober 2012 in der am 27. Februar 2017 vorgenommenen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof verlange vom Vollstreckungsschuldner ein rechtlich verbotenes Tun; vielmehr haben diese höchstrichterlichen Entscheidungen die Zulässigkeit der dem Vollstreckungsschuldner unanfechtbar auferlegten Maßnahmen eindrucksvoll bestätigt.

    Vielmehr eröffnen sowohl die Entscheidungsformeln des Urteils vom 9. Oktober 2012 und des Beschlusses vom 27. Februar 2017 als auch die Gründe dieser beiden Entscheidungen dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vollumfänglich und unter Berücksichtigung der sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) ergebenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

    Die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof unter dem letztgenannten Blickwinkel seinerzeit noch hegte, können als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) ausgeräumt gelten.

    3.1.4.2 Soweit der Vollstreckungsschuldner geltend macht, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) widerspreche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn "die anordnenden zonalen Verkehrsverbote" auch für der Abgasnorm Euro 6 unterfallende Dieselfahrzeuge sowie vor dem 1. September 2019 für Dieselfahrzeuge gelten würden, die von der Abgasnorm Euro 5 erfasst werden, zeigt er damit ebenfalls nicht auf, dass ihn das Urteil vom 9. Oktober 2012 in der Auslegung, die es durch den Beschluss vom 27. Februar 2017 erfahren hat, zu einem unverhältnismäßigen und deshalb aus Rechtsgründen unmöglichen Handeln verpflichtet.

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (a.a.O.) so zu verstehen sind, dass die Einbeziehung von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6 in zonale Verkehrsverbote auf Dauer unzulässig ist.

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof es als geboten ansieht, hierbei von dem einzelnen Straßenzug auszugehen, auf dem der Grenzwert nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV überschritten wird, so weiß er sich in Einklang mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass an einen solchen Befund anknüpfende, streckenbezogene Verkehrsverbote deutlich weniger eingriffsintensiv sind als administrative Regelungen, die Dieselfahrzeuge von der Benutzung eines großflächigen, aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildeten zusammenhängenden Verkehrsnetzes ausschließen, wie das bei zonalen Verkehrsverboten der Fall ist (BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - NJW 2018, 2074 Rn. 38; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067 Rn. 41).

    3.1.4.3 Die rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung der vorliegend zu vollstreckenden Entscheidung folgt schließlich nicht daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem im Verfahren 7 C 30.17 am 27. Februar 2018 erlassenen Urteil (NJW 2018, 2067) zu erkennen gegeben hat, dass auch die Einbeziehung von Fahrzeugen mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren bis zur Abgasnorm Euro 3 in der Luftreinhaltung dienende zonale Verkehrsverbote zulässig ist.

    3.1.5 Nicht durchdringen kann der Vollstreckungsschuldner schließlich auch mit dem Versuch, seine grundlose Säumnis hinsichtlich der unterbliebenen Umsetzung der Teilpflichten, die sich zu seinen Lasten aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt der Nummern II.2 und II.3 des Beschlusses vom 27. Februar 2017 ergeben, mit dem Argument zu rechtfertigen, es sei ihm so lange rechtlich nicht zumutbar gewesen, ein Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge umfassendes Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München zu entwickeln und die diesbezüglich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, als die in den Streitsachen 7 C 26.16 und 7 C 30.17 zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgelegen hätten.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 - juris Rn. 14; M 19 X 18.130 - juris Rn. 14) entrichtet.

    Am 21. November 2017 leitete der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht ein weiteres Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner ein, das das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen M 19 X 17.5464 führte.

    Der Vollstreckungsschuldner beantragte unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren M 19 X 17.5464,.

    Im Übrigen stimmt die Begründung dieses Beschlusses weithin mit den Gründen der am gleichen Tag im Verfahren M 19 X 17.5464 erlassenen Entscheidung überein.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger als auch der Vollstreckungsschuldner Beschwerde eingelegt; die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung ist ausschließlich Gegenstand einer Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.

    Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden abgeändert.

    Sollte der Vollstreckungsgläubiger verlangen können, dass die Erfüllung derjenigen sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Teilpflicht, die in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses vom 27. Februar 2017 zum Ausdruck gelangt ist, durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen wird, die über die im Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) ausgesprochene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro hinausgehen, so würde das in diesem Fall zu bejahende Zurückbleiben der letztgenannten Entscheidung hinter dem von Rechts wegen Gebotenen keine Beschwer des Vollstreckungsschuldners darstellen, wie sie Voraussetzung für den Erfolg des von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittels wäre.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die vom Verwaltungsgericht am 23. November 2017 im Verfahren M 19 X 17.5464 und am 9. Januar 2018 in der Sache M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse aufzuheben, obwohl die Einbeziehung der Beigeladenen in die vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war noch durch den Ausgang dieser Verfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 39; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 167 Rn. 9).

    Von einer Aufhebung der in den Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse nimmt der Verwaltungsgerichtshof deshalb Abstand, weil die zu diesem Zweck erforderliche Anhörung der Beteiligten mit einer weiteren Verzögerung der Beschwerdeverfahren einherginge.

    3.1.4.1 Es ist schlicht unzutreffend, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Seite 26 des im Verfahren M 19 X 17.5464/22 C 18.583 eingereichten und auf Seite 25 des das Verfahren M 19 X 18.130/22 C 18.667 betreffenden Schriftsatzes seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 behauptet, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof würden davon ausgehen, "dass flächendeckende Verkehrsverbote für das gesamte Stadtgebiet Münchens für Dieselfahrzeuge erforderlich sind".

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Wegen der in diese Fortschreibungen aufgenommenen Maßnahmen und der darin referierten Schadstoffkonzentrationen wird auf Abschnitt I.2 der Gründe des zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - juris Rn. 9 - 23) Bezug genommen.

    Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hin verlieh der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieser Entscheidung in der Nummer II des Tenors seines Beschlusses vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - DVBl 2017, 781) folgende Fassung:.

    Am 22. August 2017 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht sinngemäß, gegen den Vollstreckungsschuldner das in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro festzusetzen (Verfahren M 19 X 17.3931).

    Sollte das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Februar 2018 mit diesen Rechtsfragen befassen werde, der Argumentation des Vollstreckungsgläubigers sowie der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart nicht folgen, würden der Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) und die Vollstreckung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ihre Grundlage verlieren.

    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und die am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    Seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) habe sich die Sachlage ferner angesichts der zahlreichen in der Anlage 1 zur Antragserwiderung der Regierung von Oberbayern vom 10. Januar "2017" (gemeint erkennbar: "2018") aufgeführten Maßnahmen geändert, die der Vollstreckungsschuldner ergriffen habe, um seine Verpflichtungen aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 zu erfüllen.

    Das gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nummer II.3 des Tenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro wird festgesetzt.

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130), der aufgrund der auch in diesem Vollstreckungsverfahren am gleichen Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung erging, setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    Unter diesem Blickwinkel erklärt es sich, warum der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 22 C 16.1427 die auch dort im ersten Rechtszug vorgenommene Beiladung unbeanstandet gelassen hat.

    Diese Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge "sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich seines räumlichen, sachlichen und zeitlichen Umfangs erforderlich, geeignet und angemessen ist" (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - DVBl 2017, 781 Rn. 153).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Die Nichtvollstreckbarkeit dieses Urteils folge ferner daraus, dass es entscheidungserheblich von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) abweiche.

    3.1.3 Mit der Behauptung, die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 9. Oktober 2012 sei deshalb entfallen, weil es von den am 27. Februar 2018 erlassenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) abweiche, könnte der Vollstreckungsschuldner selbst dann nicht durchdringen, wenn eine solche Abweichung vorläge.

    3.1.4 Dahinstehen kann, ob der Hinweis des Vollstreckungsschuldners auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren nach § 172 VwGO dann beachtlich wäre, wenn sich aus diesen Entscheidungen ergäbe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 in der Auslegung, die es im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 gefunden hat, von ihm ein rechtlich unzulässiges Verhalten verlangt.

    Denn gerade im Licht der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) kann nicht davon gesprochen werden, das Urteil vom 9. Oktober 2012 in der am 27. Februar 2017 vorgenommenen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof verlange vom Vollstreckungsschuldner ein rechtlich verbotenes Tun; vielmehr haben diese höchstrichterlichen Entscheidungen die Zulässigkeit der dem Vollstreckungsschuldner unanfechtbar auferlegten Maßnahmen eindrucksvoll bestätigt.

    Vielmehr eröffnen sowohl die Entscheidungsformeln des Urteils vom 9. Oktober 2012 und des Beschlusses vom 27. Februar 2017 als auch die Gründe dieser beiden Entscheidungen dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vollumfänglich und unter Berücksichtigung der sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) ergebenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

    Die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof unter dem letztgenannten Blickwinkel seinerzeit noch hegte, können als durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) ausgeräumt gelten.

    3.1.4.2 Soweit der Vollstreckungsschuldner geltend macht, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (7 C 26.16 - NJW 2018, 2074; 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067) widerspreche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn "die anordnenden zonalen Verkehrsverbote" auch für der Abgasnorm Euro 6 unterfallende Dieselfahrzeuge sowie vor dem 1. September 2019 für Dieselfahrzeuge gelten würden, die von der Abgasnorm Euro 5 erfasst werden, zeigt er damit ebenfalls nicht auf, dass ihn das Urteil vom 9. Oktober 2012 in der Auslegung, die es durch den Beschluss vom 27. Februar 2017 erfahren hat, zu einem unverhältnismäßigen und deshalb aus Rechtsgründen unmöglichen Handeln verpflichtet.

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof es als geboten ansieht, hierbei von dem einzelnen Straßenzug auszugehen, auf dem der Grenzwert nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV überschritten wird, so weiß er sich in Einklang mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass an einen solchen Befund anknüpfende, streckenbezogene Verkehrsverbote deutlich weniger eingriffsintensiv sind als administrative Regelungen, die Dieselfahrzeuge von der Benutzung eines großflächigen, aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildeten zusammenhängenden Verkehrsnetzes ausschließen, wie das bei zonalen Verkehrsverboten der Fall ist (BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 26.16 - NJW 2018, 2074 Rn. 38; U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - NJW 2018, 2067 Rn. 41).

    3.1.5 Nicht durchdringen kann der Vollstreckungsschuldner schließlich auch mit dem Versuch, seine grundlose Säumnis hinsichtlich der unterbliebenen Umsetzung der Teilpflichten, die sich zu seinen Lasten aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt der Nummern II.2 und II.3 des Beschlusses vom 27. Februar 2017 ergeben, mit dem Argument zu rechtfertigen, es sei ihm so lange rechtlich nicht zumutbar gewesen, ein Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge umfassendes Konzept zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München zu entwickeln und die diesbezüglich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, als die in den Streitsachen 7 C 26.16 und 7 C 30.17 zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorgelegen hätten.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 - juris Rn. 14; M 19 X 18.130 - juris Rn. 14) entrichtet.

    Das Verwaltungsgericht führte diesen Antrag unter dem Aktenzeichen M 19 X 18.130.

    Die Beigeladene verwies aus Anlass dieses Antrags auf einen von ihrem Stadtrat am 24. Januar 2018 gefassten, mit "Luftreinhaltung - Weiterentwicklung der Umweltzone München" überschriebenen Beschluss (Blatt 72 - 92 der Akte des Verfahrens M 19 X 18.130).

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130), der aufgrund der auch in diesem Vollstreckungsverfahren am gleichen Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung erging, setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger als auch der Vollstreckungsschuldner Beschwerde eingelegt; die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung ist ausschließlich Gegenstand einer Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.

    Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden abgeändert.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die vom Verwaltungsgericht am 23. November 2017 im Verfahren M 19 X 17.5464 und am 9. Januar 2018 in der Sache M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse aufzuheben, obwohl die Einbeziehung der Beigeladenen in die vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war noch durch den Ausgang dieser Verfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 39; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 167 Rn. 9).

    Von einer Aufhebung der in den Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse nimmt der Verwaltungsgerichtshof deshalb Abstand, weil die zu diesem Zweck erforderliche Anhörung der Beteiligten mit einer weiteren Verzögerung der Beschwerdeverfahren einherginge.

    3.1.4.1 Es ist schlicht unzutreffend, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Seite 26 des im Verfahren M 19 X 17.5464/22 C 18.583 eingereichten und auf Seite 25 des das Verfahren M 19 X 18.130/22 C 18.667 betreffenden Schriftsatzes seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 behauptet, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof würden davon ausgehen, "dass flächendeckende Verkehrsverbote für das gesamte Stadtgebiet Münchens für Dieselfahrzeuge erforderlich sind".

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Auf die Klage des nunmehrigen Vollstreckungsgläubigers - einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung - hin erließ das Bayerische Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem damaligen Beklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldner folgendes Urteil:.

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hin drohte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203 - DVBl 2016, 1133) dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Beschlusses nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro an.

    Sollte das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Februar 2018 mit diesen Rechtsfragen befassen werde, der Argumentation des Vollstreckungsgläubigers sowie der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart nicht folgen, würden der Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) und die Vollstreckung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ihre Grundlage verlieren.

    Eine derartige Fallgestaltung steht hier inmitten, da die Beigeladene in gleicher Position bereits am Verfahren M 1 K 12.1046 beteiligt war.

    Die Effektivität der Vollstreckung des bereits am 9. Oktober 2012 in der Sache M 1 K 12.1046 erlassenen und am 8. April 2014 rechtskräftig gewordenen Urteils, die bereits dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, dass der Vollstreckungsschuldner die beiden von ihm am 8. März 2018 eingelegten Beschwerden erst mit Schriftsätzen seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 begründet hat, würde hierdurch ohne hinreichend gewichtigen Grund zusätzlich geschwächt.

  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Am 22. August 2017 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht sinngemäß, gegen den Vollstreckungsschuldner das in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro festzusetzen (Verfahren M 19 X 17.3931).

    Wegen der vom Vollstreckungsschuldner im Einzelnen in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf die Abschnitte II.A und II.B sowie die ergänzenden Ausführungen auf Seite 13 unten/Seite 14 oben des von ihm im Verfahren M 19 X 17.3931 eingereichten Schriftsatzes vom 10. Oktober 2017 verwiesen.

    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und die am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (M 19 X 17.3931) habe keine Änderung des Verhaltens des Vollstreckungsschuldners bewirkt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1993 - 10 E 272/93

    Notwendige Beiladung ; Öffentlich-rechtlicher Nachbarstreit ;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die vom Verwaltungsgericht am 23. November 2017 im Verfahren M 19 X 17.5464 und am 9. Januar 2018 in der Sache M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse aufzuheben, obwohl die Einbeziehung der Beigeladenen in die vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war noch durch den Ausgang dieser Verfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 39; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 167 Rn. 9).

    Denn Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO bildet allein die Frage, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ob der Vollstreckungsschuldner insbesondere dem Rechtsbefehl, der sich aus dem gegen ihn gerichteten vollstreckbaren Titel ergibt, grundlos nicht nachgekommen ist (ähnlich OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121).

    Sollte der Vollstreckungsschuldner in Erfüllung des zu vollstreckenden Titels Handlungen vornehmen, die mit einer Verletzung subjektiver Rechte des Dritten einhergehen, ohne dass sich bereits aus der auch dem Dritten gegenüber wirksamen Rechtskraft des Vollstreckungstitels ergibt, dass letzterer sie hinzunehmen hat (weil der Vollstreckungsschuldner z.B. einen überobligatorischen oder unverhältnismäßigen Eingriff in den Rechtskreis des Dritten vornimmt), so steht es ihm unbenommen, gegen derartige Umsetzungsakte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121/122).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Es sei nunmehr die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 - NVwZ 1999, 1330) dargestellte Situation eingetreten, in der es das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete, von der nach § 167 VwGO möglichen entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Vorschriften Gebrauch zu machen und einschneidendere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten.

    Unabhängig hiervon seien die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 (1 BvR 2245/98 - NVwZ 1999, 1330) aufgestellten Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Vollstreckungsmittel der Zivilprozessordnung nicht erfüllt.

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583
    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hin drohte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203 - DVBl 2016, 1133) dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Beschlusses nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro an.

    Denn der Vollstreckungsschuldner hat die Richtigkeit der in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203 - juris Rn. 24) getroffenen Feststellung, dass ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils (§§ 724 f. ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO) zugestellt wurde, nicht in Zweifel gezogen; die strittige Frage, ob es in den von § 172 VwGO erfassten Fällen einer Vollstreckungsklausel bedarf (vgl. z.B. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 171 Rn. 12 und § 172 Rn. 32; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 171 Rn. 18 und § 172 Rn. 55; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 171 Rn. 4 und § 172 Rn. 11; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 172 Rn. 6), kann vorliegend deshalb auf sich beruhen.

  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

  • BVerwG, 08.06.2007 - 8 B 101.06

    Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gegen ein

  • BVerwG, 22.01.1960 - VIII B 37.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.04.1999 - 9 B 21.99
  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00]) als unbegründet zurück.

    Die auch hiergegen eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde ebenfalls durch den vorerwähnten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00]) als unbegründet zurückgewiesen.

    Diese Vorschrift gilt für Beschlüsse, die - wie das bei der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 der Fall ist - einen der Rechtskraft fähigen Ausspruch enthalten, in gleicher Weise (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.8.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00], Rn. 82).

    Dass der Vollstreckungsschuldner befugt ist, bei Erfüllung dieser Voraussetzung (und bei fehlenden Alternativen) davon abzusehen, für einen zu hoch mit Stickstoffdioxid belasteten Straßenabschnitt von einem Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge abzusehen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14. August 2018 (22 C 18.583, 22 C 18.667 [ECLI:DE:BAYVGH:2018:0814.22C18.583.00], Rn. 102) ausdrücklich anerkannt.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2019 - 10 OB 210/19

    Grundlose Säumnis; Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung; Zuweisung eines

    Ist gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht (mehr) eröffnet, verwehrt es die Rechtskraft den Beteiligten, den Geltungsanspruch der in der unanfechtbar gewordenen Entscheidung statuierten Rechtsfolgen mit dem Argument in Frage zu stellen, diese Entscheidung sei aus Gründen des Verfahrens- oder des materiellen Rechts fehlerhaft (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.08.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 - juris Rn. 84).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35332
VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667 (https://dejure.org/2018,35332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3; RL 2011/92/EU Art. 11 Abs. 4 S. 2
    Festsetzung des Gegenstandswerts

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Festsetzung des Gegenstandswerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Auswirkungen des Verbots prohibitiv wirkender Verfahrenskosten auf die Höhe des Gegenstandswerts; Vergütungsrechtliche Selbständigkeit mehrerer gegen den gleichen Beschluss eingelegter Beschwerden

  • rechtsportal.de

    Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen; Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts; vergütungsrechtliche Selbständigkeit mehrerer von verschiedenen Beteiligten mit divergierender Zielsetzung gegen den gleichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) lehnte das Verwaltungsgericht München das Begehren des Vollstreckungsgläubigers ab, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) auferlegten Verpflichtung durch Zwangshaft, zu vollziehen an der damaligen Bayerischen Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000 Euro, weiter hilfsweise durch erneute Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgelds von 4.000 Euro, anzuhalten.

    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

    Zulässig ist der Antrag demgegenüber auch insofern, als der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Tätigwerden seiner anwaltlichen Bevollmächtigten im Rahmen der unter dem Aktenzeichen 22 C 18.583 geführten Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den in der Sache M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erstrebt.

    Ein derartiger Fall steht angesichts der Bandbreite der Einwände, die der Vollstreckungsschuldner gegen den vom Verwaltungsgericht im Verfahren M 19 X 17.5464 erlassenen Beschluss vorgebracht hat, hier inmitten.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) lehnte das Verwaltungsgericht München das Begehren des Vollstreckungsgläubigers ab, den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der ihm in der Nummer II.2 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) auferlegten Verpflichtung durch Zwangshaft, zu vollziehen an der damaligen Bayerischen Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000 Euro, weiter hilfsweise durch erneute Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsgelds von 4.000 Euro, anzuhalten.

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest.

    An dem im Beschluss vom 20. Juni 2017 (22 C 16.1427 - BA S. 2) der Sache nach eingenommenen Standpunkt, dass in derartigen Verfahren die in der Nummer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochenen Empfehlungen auch als Richtschnur für die Ausübung des durch § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG eingeräumten Ermessens angesehen werden können, ist deshalb grundsätzlich festzuhalten.

    Ebenfalls festzuhalten ist an der im Beschluss vom 20. Juni 2017 (22 C 16.1427 - BA S. 3) zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die in der Nummer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Reduzierung des sich nach dem Satz 1 dieser Empfehlung ergebende Betrages in einem Beschwerdeverfahren, in dem über die erfolgte Androhung eines Zwangsgelds zu befinden ist, dann nicht als ermessensgerecht im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG angesehen werden kann, wenn anlässlich eines solchen Rechtsmittels über überdurchschnittlich komplexe Fragestellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu befinden war.

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die gegen den Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464) außerdem eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers, mit der er sich gegen die Ablehnung des Hauptantrags und der vorrangigen Hilfsanträge wendet, trennte der Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2018 vom Verfahren 22 C 18.583 ab; über dieses Rechtsmittel, das seither das Aktenzeichen 22 C 18.1718 trägt, wurde noch nicht entschieden.

    Das bedeutet, dass ihre vergütungsrechtliche Selbständigkeit (vgl. zur prozessrechtlichen Eigenständigkeit derartiger Beschwerden den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.10.2018 - 22 C 18.1718 - BA Seite 4) nicht davon abhängt, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts die Beschwerde im Zusammenhang steht (vgl. dazu die Begründung zu § 18 RVG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 192).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 22 C 18.1718 angesichts der praktischen Bedeutung der darin zu beantwortenden Fragen für den Vollstreckungsgläubiger in nicht unbeträchtlicher Höhe festzusetzen sein wird.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

  • KG, 08.01.2003 - 1 W 374/02

    Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Behandlung mehrerer Berufungen als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
    Dem im Schrifttum teilweise eingenommenen Standpunkt, es liege nur ein Beschwerdeverfahren vor, wenn mehrere Beteiligte ein solches Rechtsmittel gegen ein und dieselbe gerichtliche Entscheidung innerhalb sich überlappender Zeiträume anhängig machen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 18 Rn. 19; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 18 Rn. 18; Schütz in Riedel/Sußbauer, a.a.O., VV 3500, 3501 Rn. 14), folgt der beschließende Senat ungeachtet des Umstands, dass diese Auffassung auch für die vergleichbare Situation mehrerer von verschiedenen Beteiligten gegen das gleiche Urteil eingelegter Rechtsmittel vertreten wird (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 17 Rn. 54 f.; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 17 Rn. 13; vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich dieser strittigen Frage, bezogen allerdings auf die Rechtslage nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, KG, B.v. 8.1.2003 - 1 W 374/02 - juris Rn. 2) dann nicht, wenn diese Rechtsmittel - wie hier der Fall - zum einen divergierende Zielsetzungen verfolgen und sie zum anderen ein unterschiedliches prozessuales Schicksal nehmen.
  • VGH Bayern, 17.09.2021 - 15 C 21.1901

    Gegenstandswert des Antrags auf Vollstreckung einer vergleichsweise übernommenen

    Sollte die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag der Meinung sein, auch eine Festsetzung des G e g e n s t a n d s w e r t s habe zu unterbleiben, oder mit der Beschwerde das Ziel verfolgen, dass der Gegenstandswert auf die Höhe der Pauschalgebühr des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz begrenzt wird, deckt sich beides nicht mit der Rechtslage: Gerade weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) im Vollstreckungsverfahren Festgebühren vorsieht (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.10.2020 - RO 7 V 19.1978: 20 Euro gem. Nr. 5301 und / oder Nr. 2111; für die Beschwerdeinstanz BayVGH, B.v. 21.1,2021 - 15 C 20.2668: 60 Euro gem. Nr. 5502) und deshalb eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG entbehrlich war, war vorliegend - als Basis der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung - auf Antrag (hier des Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin) der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 9 C 15.2497 - juris Rn. 4; B.v. 23.10.2018 - 22 C 18.583 u.a. - BayVBl. 2019 - 2019 - 569 = juris Rn. 7; B.v. 26.5.2020 - 9 C 14.2020 - juris Rn. 1).
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